Unsere AGB

  1. Allgemeines
    Für die gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Besteller gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen oder Bedingungen des Bestellers bedürfen der schriftlichen Zustimmung. Technische Änderungen im Sinne eines technischen Fortschritts bleiben vorbehalten. Änderungen in Form, Farbe und Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

  2. Angebote
    Die Angebote sind bis zu einer Frist von 14 Tagen bindend, weiterhin freibleibend.

  3. Preisstellung
    Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Liefertermin geltenden gesetzlichen MwSt ab Werk. Für Erzeugnisse wie, fertige Werkzeuge, bearbeitete Teile und Lohnarbeiten gilt der zum Zeitpunkt der Lieferung übliche Marktpreis oder der von uns festgelegte Preis als vereinbart. Insbesondere behalten wir uns vor, bis zum Zeitpunkt der Lieferung eintretende Preisänderungen in Legierungsmetallen sowie sonstige Änderungen der heute geltenden Kostenfaktoren, auf denen unsere Preise aufbauen, entsprechend zu berücksichtigen.

  4. Lieferfristen
    Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten der Ausführung schriftlich geregelt und alle vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig. Lieferfristen gelten vorbehaltlich aus der jeweils eigenen Bezugsquelle eintretendem richtigen und rechtzeitigen Wareneingang, es sei denn, daß verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt wurden. Vereinbarte Lieferfristen und Termine verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist. Geraten wir in Verzug, hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen, wobei die erzeugnisspezifischen fertigungstechnischen Besonderheiten zu berücksichtigen sind.

  5. Lieferungsverhinderung
    Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt bei uns oder bei einem Vor- oder Unterlieferanten berechtigen uns, die eingegangene Lieferfrist für die Dauer unserer Betriebsbehinderung hinauszuschieben und ausnahmsweise, wenn die näheren Umstände es erfordern die Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben.

  6. Prüfverfahren, Abnahme
    Wünscht der Besteller, daß notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so hat er uns das mitzuteilen. Art und Umfang der Prüfungen sowie die Kostentragungen sind bis zum Vertragsabschluß zu vereinbaren. Wird Abnahme gewünscht, sind Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluß festzulegen

  7. Lieferungsverhinderung
    Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt bei uns oder bei einem Vor- oder Unterlieferanten berechtigen uns, die eingegangene Lieferfrist für die Dauer unserer Betriebsbehinderung hinauszuschieben und ausnahmsweise, wenn die näheren Umstände es erfordern die Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben.

  8. Versand und Gefahrenübergang

    1. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden,oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.

    2. Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl des Transportmittels und des Transportweges nach unserem Ermessen. Transporte durch Bahn oder Spedition erfolgen nur im Auftrag, auf Kosten und auf Gefahr des Bestellers. Lieferungen ins Ausland erfolgen stets auf Kosten des Bestellers.

    3. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Versicherungen gegen Transportschäden übernehmen wir auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers auf dessen Rechnung nach bestem Ermessen.

  9. Zahlung
    Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Zahlung durch Scheck oder Wechsel erfolgt erfüllungshalber und bedarf unserer Zustimmung. Dadurch herbeigeführte Spesen und Diskontbelastungen und alle damit verbundenen sonstigen Kosten trägt der Besteller. Bei Zielüberschreitungen werden ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe der Banksätze für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB gemäß § 1 DÜG. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest sind wir berechtigt, alle gestundeten oder sonst offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Erst nach demgemäß von dem Bestellers her geschehener Regulierung hat er Anspruch auf Rückgabe der etwa von uns erfüllungshalber hereingenommenen Schecks oder Wechsel, während wir bis dahin auch zur alternativen Geltendmachung der jeweiligen Scheck- oder Wechselforderung berechtigt bleibt. Fakturierungen durch uns gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen ab Fakturierungsdatum schriftlich von dem Bestellers widersprochen worden ist und wir bei Fakturierungsstellung auf die Bedeutung des Fristablaufes hingewiesen hat. Bei vereinbarungsgemäßen oder nach unserer Betriebssituation (z.B. Transportkapazität oder teilweise nicht vorhandener eigener Bevorratung) nur möglichen Teillieferung können wir über jede einzelne Teillieferung entsprechend Fakturierung an den Bestellers erteilen, und brauchen, wenn keine anderweitige schriftliche Vereinbarung entgegensteht, erst dann weiterzuliefern, wenn von dem Bestellers dessen Zahlung der zuvor erteilten einen oder mehreren Fakturierungen eingegangen ist. Zurückbehaltungsrechte der Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, daß diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit solche Gegenforderungen von uns unstreitig und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

  10. Eigentumsvorbehalt
    Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welcher Rechtslage zustehen. Der Besteller ist nur befugt, im ordentlichen Geschäftsgang über die gekaufte Ware zu verfügen.

  11. Mängel, Lieferung nicht vertragsmäßiger Ware

    1. wir leisten Gewähr für einwandfreie Beschaffenheit der von uns gelieferten Teile nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

    2. Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen, jedoch spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Gefahrenübergang. Erkennt der Besteller bei Erhalt der Lieferung Schäden an der Verpackung, hat er bei Annahme der Ware von dem Transportunternehmer die Beschädigung schriftlich bestätigen zu lassen und uns unverzüglich eine Mitteilung zu machen, daß die Annahme wegen der beschädigten Verpackung unter Vorbehalt geschieht.

    3. Uns ist die Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurück- zusenden. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.

    4. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Erteilung einer Gutschrift. Sollte eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Aus- und Einbaukosten sowie Kosten für die Bearbeitung mangelhafter Ware durch den Besteller werden von uns nicht übernommen.

    5. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, wenn nicht unseren gesetzlichen Vertretern, unserer Geschäftsleitung oder unseren leitenden Angestellten in Ansehung des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

    6. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften und bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

  12. Haftung, Schadensersatz
    Der Besteller trägt im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion/Zeichnung/Spezifikation unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, Auswahl des Werkstoffes und erforderlichen Prüfverfahren. Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der sonstigen, uns übergebenen technischen Unterlagen sowie für die Ausführung beigestellten Mitarbeitern.

  13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Magdeburg. Für alle sich aus den von uns gelieferten Erzeugnisse ergebenden Streitigkeiten wird, soweit gesetzlich zulässig, Magdeburg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Es wird darauf hingewiesen, daß die Bestellerdaten gespeichert werden.